Absatz einsLegt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C(CE) und D(DE), sofern die praktische Fahrprüfung für die Klasse B von diesen Personen auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbaren Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A(A1, A2)) besitzt. Für den Wegfall dieser Einschränkung ist die Ablegung einer praktischen Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit mechanisch schaltbarem Getriebe erforderlich. Im Fall der Ausdehnung der Klasse A1 oder A2 auf eine höherwertige Klasse gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, oder 2 FSG entfällt die Einschränkung auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung auch dann, wenn die in Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 FSG genannte praktische Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe absolviert wurde. Die Absolvierung dieser Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe ist von der Fahrschule zu bestätigen.