BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 15Anlage 15,
Inkrafttretensdatum
01.10.2013
Text
Anlage 15
Qualifikationsprofil OPERATIONSASSISTENT/IN
Der/die Absolvent/in
1.Ziffer eins
hat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
2.Ziffer 2
findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
3.Ziffer 3
kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen im und rund um einen Operationssaal (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) sowie die Rolle und Funktion von Operationsassistenten/-innen bei Operationen;
4.Ziffer 4
kann mögliche Infektionsrisiken erkennen und entsprechende Präventionsmaßnahmen gemäß Hygienerichtlinien setzen;
5.Ziffer 5
kennt unterschiedliche Operationsarten, deren Abläufe, die dabei zum Einsatz kommenden unsterilen Geräte, Materialien bzw. Verbrauchsgüter sowie die jeweiligen präoperativen, intraoperativen und postoperativen Tätigkeiten von Operationsassistenten/-innen;
den Umgang mit Sterilität sowie das richtige Verhalten in sterilen Umgebungen,
–Strichaufzählung
die Überprüfung und gegebenenfalls die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit ausgewählter Geräte,
–Strichaufzählung
die Patientenidentifikation,
–Strichaufzählung
das Einschleusen der Patienten/-innen,
–Strichaufzählung
die Lagerung und Transferierung der Patienten/-innen sowie Fixationstechniken entsprechend den sicherheitstechnischen Erfordernissen,
–Strichaufzählung
diverse Enthaarungsmethoden,
–Strichaufzählung
die Handhabung der Neutral-Elektrode,
–Strichaufzählung
die Assistenz beim Anlegen und Entfernen starrer und ruhigstellender Verbände;
7.Ziffer 7
verfügt über Kenntnisse der Lagerung, Aufbewahrung, Ver- und Entsorgung von Präparaten, Untersuchungsmaterial und Organen und ist sich der Folgen unsachgemäßen Handelns bewusst;
8.Ziffer 8
handelt im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit gemäß den rechtlichen und fachlichen Vorgaben bezüglich Hygiene sowie Sterilität;
9.Ziffer 9
handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
10.Ziffer 10
erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
11.Ziffer 11
wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.