Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 15,

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Text

Anlage 15

Qualifikationsprofil OPERATIONSASSISTENT/IN

Der/die Absolvent/in

  1. Ziffer eins
    hat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
  2. Ziffer 2
    findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
  3. Ziffer 3
    kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen im und rund um einen Operationssaal (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) sowie die Rolle und Funktion von Operationsassistenten/-innen bei Operationen;
  4. Ziffer 4
    kann mögliche Infektionsrisiken erkennen und entsprechende Präventionsmaßnahmen gemäß Hygienerichtlinien setzen;
  5. Ziffer 5
    kennt unterschiedliche Operationsarten, deren Abläufe, die dabei zum Einsatz kommenden unsterilen Geräte, Materialien bzw. Verbrauchsgüter sowie die jeweiligen präoperativen, intraoperativen und postoperativen Tätigkeiten von Operationsassistenten/-innen;
  6. Ziffer 6
    beherrscht entsprechend geltenden Standards insbesondere:
    • Strichaufzählung
      den Umgang mit Sterilität sowie das richtige Verhalten in sterilen Umgebungen,
    • Strichaufzählung
      die Überprüfung und gegebenenfalls die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit ausgewählter Geräte,
    • Strichaufzählung
      die Patientenidentifikation,
    • Strichaufzählung
      das Einschleusen der Patienten/-innen,
    • Strichaufzählung
      die Lagerung und Transferierung der Patienten/-innen sowie Fixationstechniken entsprechend den sicherheitstechnischen Erfordernissen,
    • Strichaufzählung
      diverse Enthaarungsmethoden,
    • Strichaufzählung
      die Handhabung der Neutral-Elektrode,
    • Strichaufzählung
      die Assistenz beim Anlegen und Entfernen starrer und ruhigstellender Verbände;
  7. Ziffer 7
    verfügt über Kenntnisse der Lagerung, Aufbewahrung, Ver- und Entsorgung von Präparaten, Untersuchungsmaterial und Organen und ist sich der Folgen unsachgemäßen Handelns bewusst;
  8. Ziffer 8
    handelt im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit gemäß den rechtlichen und fachlichen Vorgaben bezüglich Hygiene sowie Sterilität;
  9. Ziffer 9
    handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
  10. Ziffer 10
    erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
  11. Ziffer 11
    wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.