BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 14Anlage 14,
Inkrafttretensdatum
01.10.2013
Text
Anlage 14
Qualifikationsprofil OBDUKTIONSASSISTENT/IN
Der/Die Absolvent/in
1.Ziffer eins
hat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
2.Ziffer 2
findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
3.Ziffer 3
kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) in und rund um pathologische Abteilungen an Krankenanstalten sowie die Rolle und Funktion von Obduktionsassistenten/-innen bei Obduktionen;
4.Ziffer 4
kann einen Verstorbenen für eine Obduktion vorbereiten;
5.Ziffer 5
weiß, welche Unterlagen bei einem/einer Verstorbenen notwendig bzw. welche Genehmigungen für eine Obduktion erforderlich sind;
6.Ziffer 6
kennt die Abläufe gängiger Untersuchungen/Obduktionen sowie die dabei erforderlichen Unterstützungstätigkeiten von Obduktionsassistenten/-innen;
7.Ziffer 7
weiß, welche Geräte, Instrumente und Verbrauchsgüter für die jeweils geplante Untersuchung/Obduktion benötigt werden, kann gegebenenfalls deren Funktionsweise überprüfen sowie diese unter Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards bereitstellen;
8.Ziffer 8
kann eine/n Toten in Abhängigkeit von der geplante Untersuchung/Obduktion richtig (auf dem Seziertisch) lagern;
9.Ziffer 9
kennt die Erfordernisse zur Vorbereitung von Proben für zytologische und histologische Untersuchungen sowie zur dauerhaften Lagerung/Konservierung von Leichen, Organen und Proben und kann diesen entsprechen;
10.Ziffer 10
kann die Vorbereitungsmaßnahmen zum Einsargen/Bestatten der Leiche durchführen einschließlich Maßnahmen in Zusammenhang mit der Abholung und dem Transport des Leichnams;
11.Ziffer 11
ist sich bewusst, dass die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für eine pietätvolle Verabschiedung durch die Hinterbliebenen erforderlich ist;
12.Ziffer 12
weiß, welche weiteren Schritte seitens der Hinterbliebenen zu setzen sind (zu erledigende Formalitäten, Bestattung);
13.Ziffer 13
kann mit sanitätspolizeilichen Leichen sachgerecht umgehen;
14.Ziffer 14
handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
15.Ziffer 15
handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
16.Ziffer 16
erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen Haltung;
17.Ziffer 17
wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Kontakt mit den Hinterbliebenen und im Team an.