Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 14,

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Text

Anlage 14

Qualifikationsprofil OBDUKTIONSASSISTENT/IN

Der/Die Absolvent/in

  1. Ziffer eins
    hat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
  2. Ziffer 2
    findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
  3. Ziffer 3
    kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) in und rund um pathologische Abteilungen an Krankenanstalten sowie die Rolle und Funktion von Obduktionsassistenten/-innen bei Obduktionen;
  4. Ziffer 4
    kann einen Verstorbenen für eine Obduktion vorbereiten;
  5. Ziffer 5
    weiß, welche Unterlagen bei einem/einer Verstorbenen notwendig bzw. welche Genehmigungen für eine Obduktion erforderlich sind;
  6. Ziffer 6
    kennt die Abläufe gängiger Untersuchungen/Obduktionen sowie die dabei erforderlichen Unterstützungstätigkeiten von Obduktionsassistenten/-innen;
  7. Ziffer 7
    weiß, welche Geräte, Instrumente und Verbrauchsgüter für die jeweils geplante Untersuchung/Obduktion benötigt werden, kann gegebenenfalls deren Funktionsweise überprüfen sowie diese unter Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards bereitstellen;
  8. Ziffer 8
    kann eine/n Toten in Abhängigkeit von der geplante Untersuchung/Obduktion richtig (auf dem Seziertisch) lagern;
  9. Ziffer 9
    kennt die Erfordernisse zur Vorbereitung von Proben für zytologische und histologische Untersuchungen sowie zur dauerhaften Lagerung/Konservierung von Leichen, Organen und Proben und kann diesen entsprechen;
  10. Ziffer 10
    kann die Vorbereitungsmaßnahmen zum Einsargen/Bestatten der Leiche durchführen einschließlich Maßnahmen in Zusammenhang mit der Abholung und dem Transport des Leichnams;
  11. Ziffer 11
    ist sich bewusst, dass die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für eine pietätvolle Verabschiedung durch die Hinterbliebenen erforderlich ist;
  12. Ziffer 12
    weiß, welche weiteren Schritte seitens der Hinterbliebenen zu setzen sind (zu erledigende Formalitäten, Bestattung);
  13. Ziffer 13
    kann mit sanitätspolizeilichen Leichen sachgerecht umgehen;
  14. Ziffer 14
    handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
  15. Ziffer 15
    handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
  16. Ziffer 16
    erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen Haltung;
  17. Ziffer 17
    wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Kontakt mit den Hinterbliebenen und im Team an.