Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 257 aus 2013,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16,

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 16

ÄNDERUNGEN DES ABKOMMENS

Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in Form von gesonderten Protokollen vorgenommen werden, welche einen integralen Bestandteil dieses Abkommens darstellen. Die Änderungen treten gemäß den Bestimmungen über das in Kraft treten in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156319