Das vorliegende Abkommen berührt keine der sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich zur Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen. Folglich dürfen die Bestimmungen dieses Abkommens nicht so interpretiert oder angewandt werden, dass weder die Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Europäische Union, noch aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, noch Abkommen, die zwischen der Republik Armenien und der Europäischen Union geschlossen wurden, beeinträchtigt oder ungültig werden.