Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 257 aus 2013,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14,

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 14

KOSTEN

  1. Ziffer eins
    Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten; davon ausgenommen sind Ausgaben für Zeugen, Sachverständige und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
  2. Ziffer 2
    Sollten Ausgaben in beträchtlicher und außergewöhnlicher Höhe bei Erledigung eines Ersuchens anfallen oder notwendig werden, so nehmen die Vertragsparteien Kontakt auf, um die Umstände und Bedingungen für die Erledigung des Ersuchens sowie das Verhältnis der Kostentragung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156317