Wenn die ersuchte Zollverwaltung der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens ihre Souveränität, die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des Staates der ersuchten Vertragspartei beeinträchtigen könnte oder zur Verletzung von Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen sowie Staats- oder Amtsgeheimnissen im Staatsgebiet der Vertragspartei führen könnte, so kann sie die Amtshilfe ganz oder teilweise verweigern oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen und Erfordernisse abhängig machen.