Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 257 aus 2013,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 12

FORM UND INHALT VON ERSUCHEN

  1. Ziffer eins
    Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
  2. Ziffer 2
    Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels müssen folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      die ersuchende Behörde
    2. Litera b
      die verlangte Maßnahme
    3. Litera c
      den Gegenstand und den Grund des Ersuchens
    4. Litera d
      Darstellung der betreffenden rechtlichen Bestimmungen
    5. Litera e
      möglichst exakte und umfassende Angaben zu den vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen
  3. Ziffer 3
    Ersuchen sind in englischer Sprache oder einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei, begleitet von einer Version in der Amtssprache der ersuchenden Vertragspartei zu stellen, soweit nach nationalem Recht erforderlich.
  4. Ziffer 4
    Die Zollverwaltungen informieren einander gegenseitig über die jeweilige Kontaktstelle, an die die Ersuchen zu richten sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156315