Jede nach diesem Abkommen erteilte Auskunft ist vertraulich. Sie unterliegt dem Dienstgeheimnis und genießt den für eine derartige Auskunft geltenden Schutz nach den Rechtsvorschriften des Staates der Vertragspartei, der sie erhalten hat.
Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 257 aus 2013,
Vertrag – Armenien
Artikel 11,
01.07.2012
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Gerichtsverfahren
21.03.2025
20008589
NOR40156314