Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 257 aus 2013,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 10

SACHVERSTÄNDIGE UND ZEUGEN

  1. Ziffer eins
    Auf Ersuchen können Beamte der ersuchten Vertragspartei ermächtigt werden, im Rahmen der ihnen erteilten Ermächtigung, als Sachverständige oder Zeugen in den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zu erscheinen und Akten, Urkunden und andere Dokumente oder amtsbeglaubigte Kopien davon vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird. Diese Beamten geben Zeugenaussagen hinsichtlich der ihnen im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen ab.
  2. Ziffer 2
    Im Ersuchen um Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahren und in welcher Eigenschaft die Beamten auszusagen haben.

Schlagworte

Gerichtsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156313