Die ersuchte Zollverwaltung ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um das Ersuchen zu erledigen und leitet dazu erforderlichenfalls verwaltungsbehördliche und gerichtliche Schritte ein. Die ersuchte Zollverwaltung verfährt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde.