Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die notwendigen Maßnahmen für den angemessenen Einsatz von kontrollierten Lieferungen für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen.
Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 257 aus 2013,
Vertrag – Armenien
Artikel 8,
01.07.2012
39/06 Rechts- und Amtshilfe
21.03.2025
20008589
NOR40156311