Auf Ersuchen der ersuchenden Zollverwaltung unternimmt die ersuchte Zollverwaltung im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen der ersuchenden Verwaltung, die unter dieses Abkommen fallen, an im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wohnhafte oder aufhältige Personen zu bewirken.