Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei stellt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei auf Ersuchen oder ohne, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, Kompetenz und Möglichkeiten, Berichte, Beweisunterlagen oder amtsbeglaubigte Kopien von Schriftstücken zur Verfügung, die alle vorhandenen Informationen über aufgedeckte oder geplante Aktivitäten geben, die eine Zuwiderhandlung gegen geltende Zollvorschriften der anderen Vertragspartei darstellen oder darstellen könnten.