Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 257 aus 2013,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 4

AMTSHILFE AUF ERSUCHEN

  1. Ziffer eins
    Die Zollverwaltungen unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in der Weise und nach den Bedingungen dieses Abkommens, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und Steuern sicher zu stellen.
  2. Ziffer 2
    Die Zollverwaltungen erteilen auf Ersuchen Auskunft darüber:
    1. Litera a
      ob Waren und Geldbeträge, die in das Staatsgebiet der einen Vertragspartei eingeführt wurden, rechtmäßig aus dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden, und, soweit angebracht, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens
    2. Litera b
      ob Waren und Geldbeträge, die aus dem Staatsgebiet der einen Vertragspartei ausgeführte wurden, rechtmäßig in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, und, soweit angebracht, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens
    3. Litera c
      ob durchgeführte Waren einer Zollabfertigung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei unterzogen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156307