Die Vertragsparteien leisten einander gegenseitige Amtshilfe im Wege ihrer Zollverwaltungen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens:
- Litera aum die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften zu sichern;
- Litera bum Zollzuwiderhandlungen zu verhindern, zu ermitteln, zu verfolgen und zu bekämpfen;
- Litera chinsichtlich der Übermittlung und Zustellung von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen und Schriftstücken betreffend die Anwendung von Zollvorschriften.