Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50 a,

Inkrafttretensdatum

27.09.2013

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bundesgeschäftsstelle

Paragraph 50 a,

  1. Absatz einsDie Bundesgeschäftsstelle hat die zur Erfüllung der Aufgaben des Österreichischen Hebammengremiums notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen.
  2. Absatz 2Die Bundesgeschäftsstelle hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums unparteiisch durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die von den Organen des Österreichischen Hebammengremiums angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
    3. Ziffer 3
      den Organen des Österreichischen Hebammengremiums zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
    4. Ziffer 4
      für Information und Beratung der Mitglieder und der Landesgeschäftsstellen zu sorgen.
  3. Absatz 2Die Bundesgeschäftsstelle leitet eine fachkompetente Person, die der/dem Präsidentin/Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist.
  4. Absatz 3Die/Der Leiter/in der Bundesgeschäftsstelle wird auf Vorschlag der/des Präsidentin/Präsidenten vom Gremialvorstand ernannt.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40156300