(2)Absatz 2,Die FMA kann mit Bescheid gemäß Art. 24 Abs. 2 iVm Art. 466 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten auch nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen oder in eine Konsolidierung gemäß den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards einbezogen sind, vorschreiben, dass für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie für die Ermittlung der Eigenmittel internationale Rechnungslegungsstandards im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anzuwenden sind, wenn damit eine angemessene Datenqualität sichergestellt wird.Die FMA kann mit Bescheid gemäß Artikel 24, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 466, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten auch nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen oder in eine Konsolidierung gemäß den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards einbezogen sind, vorschreiben, dass für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) sowie für die Ermittlung der Eigenmittel internationale Rechnungslegungsstandards im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, anzuwenden sind, wenn damit eine angemessene Datenqualität sichergestellt wird.