(2)Absatz 2,Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des VAG unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde für die Versicherungsbranche beschließen, dass nur die Bestimmung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 569/1978, oder dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Ebene dieser gemischten Finanz-Holdinggesellschaft anzuwenden ist, je nachdem welche Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG mit dem höheren durchschnittlichen Anteil vertreten ist.Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und des VAG unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde für die Versicherungsbranche beschließen, dass nur die Bestimmung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 569 aus 1978,, oder dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf der Ebene dieser gemischten Finanz-Holdinggesellschaft anzuwenden ist, je nachdem welche Finanzbranche gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, FKG mit dem höheren durchschnittlichen Anteil vertreten ist.