Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Freistellung von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis

Paragraph 30 b,

  1. Absatz eins,Die Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf institutsspezifischer Ebene bedarf der Bewilligung der FMA.
  2. Absatz 2,Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder eines übergeordneten Mutterunternehmens für eine Freistellung gemäß Absatz eins, sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, belegen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einzuholen.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ausreichend nachgewiesen wird.
  5. Absatz 5,Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Absatz eins, oder übergeordnete Mutterunternehmen haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen und einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Absatz eins, zu entziehen, wenn eine der in Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.