Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Antizyklischer Kapitalpuffer

Paragraph 23 a,

  1. Absatz einsKreditinstitute haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins und zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß Paragraph 23, Absatz eins, dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden antizyklischen Kapitalpuffer zu halten. Der antizyklische Kapitalpuffer hat dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrag, multipliziert mit den gewichteten Durchschnittswerten der Kapitalpuffer-Anforderungen für die antizyklischen Kapitalpuffer, zu entsprechen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf prozyklisch wirkende Risiken gemäß Artikel 136, der Richtlinie 2013/36/EU hinweisen und empfehlen, einen antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Absatz 3, vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  2. Absatz 2Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 130, Absatz 2 und 136 Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.
  3. Absatz 3Für die Zwecke des Absatz eins, kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festlegen:
    1. Ziffer eins
      Die nähere Ausgestaltung der Grundlagen für die Berechnung der Kapitalpuffer-Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß Absatz eins, nach Maßgabe von Artikel 140, der Richtlinie 2013/36/EU;
    2. Ziffer 2
      vierteljährlich die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Institute mit Sitz im Inland nach Maßgabe des Artikel 136, der Richtlinie 2013/36/EU;
    3. Ziffer 3
      ob Kapitalpuffer-Anforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die von anderen gemäß Artikel 136, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU benannten Behörden oder zuständigen Drittlandbehörden in einer Höhe von über 2,5 vH festgelegt wurden, nach Maßgabe des Artikel 137, der Richtlinie 2013/36/EU für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers für in Österreich zugelassene Kreditinstitute anerkannt werden;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Drittländer in den Fällen und nach Maßgabe der Artikel 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU.
  4. Absatz 4Die FMA hat die für das jeweilige Quartal festgelegte Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer (Absatz 3, Ziffer 2,) unter Angabe zumindest folgender Informationen dem ESRB mitzuteilen sowie durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:
    1. Ziffer eins
      Die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;
    2. Ziffer 2
      das maßgebliche Verhältnis zwischen dem Volumen gewährter Kredite in Österreich und dem Bruttoinlandsprodukt und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;
    3. Ziffer 3
      den gemäß Artikel 136, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU berechneten Puffer-Richtwert;
    4. Ziffer 4
      die Begründung für die festgelegte Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;
    5. Ziffer 5
      im Falle einer Anhebung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute die höhere Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zur Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben;
    6. Ziffer 6
      die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Ziffer 5, genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt;
    7. Ziffer 7
      im Falle einer Herabsetzung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer den Zeitraum, in dem aufgrund der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz verfügbaren Daten keine Erhöhung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist; die Gründe für die Annahme dieses Zeitraums sind anzugeben;
    8. Ziffer 8
      im Falle der Abweichung von einer Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Absatz eins, die Gründe für das Abweichen von dieser Empfehlung.
    Die FMA unternimmt alle Schritte, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Bekanntgabe nach diesem Absatz mit anderen gemäß Artikel 136, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU benannten Behörden angemessen sind.
  5. Absatz 5Wird eine Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer durch Verordnung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, anerkannt, so hat die FMA zumindest folgende Informationen durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:
    1. Ziffer eins
      Die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;
    2. Ziffer 2
      den Mitgliedstaat oder das Drittland, bei dem diese Kapitalpuffer-Anforderung gilt;
    3. Ziffer 3
      im Falle einer Anhebung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute die höhere Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zur Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden haben;
    4. Ziffer 4
      die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Ziffer 3, genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt.

Anmerkung

EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40156194