Absatz einsKreditinstitute haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins und zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß Paragraph 23, Absatz eins, dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden antizyklischen Kapitalpuffer zu halten. Der antizyklische Kapitalpuffer hat dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrag, multipliziert mit den gewichteten Durchschnittswerten der Kapitalpuffer-Anforderungen für die antizyklischen Kapitalpuffer, zu entsprechen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf prozyklisch wirkende Risiken gemäß Artikel 136, der Richtlinie 2013/36/EU hinweisen und empfehlen, einen antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Absatz 3, vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.