Absatz eins,Die FMA hat jährlich die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung einer Kreditinstitutsgruppe gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, zu beurteilen und nach Abstimmung mit diesen Behörden über die Anwendung von Maßnahmen auf Grundlage der Beurteilung gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 auf konsolidierter Ebene und gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a und 4 b zu entscheiden.