Absatz eins,Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
- Ziffer einsJede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
- Ziffer 2jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 10, 13 und von Paragraph 30, Absatz 7 a, bei bestehenden Geschäftsleitern;
- Ziffer 3jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11 und 13 und von Paragraph 30, Absatz 7 a und im Falle einer Depotbank gemäß Paragraph 41, InvFG 2011 die Einhaltung des Paragraph 41, Absatz 2, InvFG 2011;
- Ziffer 4die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
- Ziffer 5Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, daß die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
- Ziffer 6den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
- Ziffer 7jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
- Ziffer 8jede Ernennung eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 28 a, Absatz 5, sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3 und 5 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;
- Ziffer 9jede mehr als einen Monat andauernde Unterschreitung von Ordnungsnormen oder Nichtentsprechung von Anforderungen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Bescheide vorgeschrieben sind;
- Ziffer 10das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung;
- Ziffer 11den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
- Ziffer 12die Anzeigen bei Überschreitung der in Artikel 89, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Grenzen;
- Ziffer 13das Ausscheiden aus dem Revisionsverband (dritter Abschnitt des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 - GenRevRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,), sofern das Kreditinstitut die Rechtsform einer Genossenschaft hat oder auf Grund einer Einbringung gemäß Paragraph 92, (Paragraph 8 a, Kreditwesengesetz - KWG, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,) einem genossenschaftlichen Revisionsverband angehört;
- Ziffer 14Jede Änderung der Identität oder Adresse oder des Sitzes der in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, genannten Agenten;
- Ziffer 15die Absicht, sich einer Risikoklassifizierungseinrichtung zu bedienen; die Anzeige hat die teilnehmenden Kreditinstitute, Firma, Sitz, Rechtsform, qualifizierte Eigentümer und Geschäftsleiter der Risikoklassifizierungseinrichtung sowie die von dieser zu entwickelnden Verfahren zu umfassen; ebenso ist der FMA jede Änderung dieser Umstände unverzüglich anzuzeigen, diese Anzeige kann auch durch die Risikoklassifizierungseinrichtung selbst namens der teilnehmenden Kreditinstitute erfolgen.
- Ziffer 16die beabsichtigte Verwendung der Standardmethode gemäß Artikel 276, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
- Ziffer 17die beabsichtigte Emission von Kapitalinstrumenten, die dem Kernkapital zugerechnet werden sollen.
- Ziffer 17 abis 19. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)