Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

01.08.2014

Text

Besondere Vorschriften für Kreditgenossenschaften

Paragraph 27,

Kreditgenossenschaften können im Genossenschaftsvertrag festlegen, dass die Haftung ihrer Mitglieder auf den Geschäftsanteil beschränkt ist (Paragraph 86 a, GenG). Die dafür erforderliche Änderung des Genossenschaftsvertrags kann nur beschlossen werden, wenn ein nach den Rechtsvorschriften über die Genossenschaftsrevision zu bestellender Revisor in einem schriftlichen Gutachten bestätigt, dass die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß Teil 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, weiterhin gewährleistet ist. Im Übrigen gilt für die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil Paragraph 33 a, GenG mit der Maßgabe, dass die unmittelbare Verständigung bekannter Gläubiger nach Paragraph 33 a, Absatz eins, letzter Satz GenG unterbleiben kann, wenn der Revisor in seinem Gutachten ausspricht, dass die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil mit den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Die Haftung des Revisors für den Inhalt seines Gutachtens richtet sich nach Paragraph 10, GenRevG 1997 in Verbindung mit Paragraph 62 a,