Absatz einsEine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:
- Ziffer einsFür jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen CRR-Kreditinstituten, bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist;
- Ziffer 2für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes oder CRR-Kreditinstitutes mit Sitz in einem Drittland;
- Ziffer 3für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes;
- Ziffer 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2005,)
- Ziffer 5für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland;
- Ziffer 6für die Spaltung von Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften - SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996;
- Ziffer 7für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß Paragraph 59, Absatz 3 ;,
- Ziffer 8für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß Paragraph 137, GewO;
- Ziffer 9für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute im Sinne des Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG um die Tätigkeit der Einstellung von Geboten im Sinne von Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 im Namen von Kunden.