Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

01.08.2014

Text

Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Paragraph 15,

  1. Absatz einsVerletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Paragraphen 25,, 27a, 31 bis 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Absatz 3 a,, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Absatz 8 und 8a, 94 und 95 Absatz 3 und 4 oder der übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und Verordnungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, so hat die FMA, unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 96 bis 98 und 99 Ziffer 7,, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und dazu aufzufordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, damit das betroffene Kreditinstitut den rechtswidrigen Zustand beendet oder Maßnahmen ergreift, um dem Risiko einer Rechtsverletzung entgegen zu wirken.
  2. Absatz eins aIst die FMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihren Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen wird, so kann sie die EBA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen.
  3. Absatz 2Verletzt das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Absatz eins, genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA
    1. Ziffer eins
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
    2. Ziffer 2
      bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.
  4. Absatz 3Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gemäß Absatz eins, gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, den Schutz der gemeinsamen Interessen der Einleger oder Anleger, bei systemischem Risiko, Bestands- oder Systemgefährdung oder zur Gewährleistung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems, kann die FMA, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates noch keine Maßnahmen ergriffen oder Sanierungsmaßnahmen gemäß Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125 vom 05.05.2001 S. 15 gesetzt haben, zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die Sicherungsmaßnahmen
    1. Ziffer eins
      dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstitutes in einem anderen Mitgliedstaat enthalten;
    2. Ziffer 2
      müssen in einem angemessenen Verhältnis gemäß dem im ersten Satz des Absatz 3, verfolgten Zweck stehen;
    3. Ziffer 3
      dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Gläubiger des Kreditinstitutes in Österreich gegenüber den Gläubigern in anderen Mitgliedstaaten führen;
    4. Ziffer 4
      verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die zuständigen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates Sanierungsmaßnahmen gemäß Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG ergreifen.
    Die FMA hat die Sicherungsmaßnahmen zu beenden, wenn diese ihrer Ansicht nach hinfällig geworden sind, es sei denn sie verlieren gemäß Ziffer 4, ohnedies ihre Wirksamkeit.
  5. Absatz 4Wird dem Kreditinstitut gemäß Absatz eins, die Zulassung entzogen, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sind anzuwenden.
  6. Absatz 5Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen gemäß Artikel 52, der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 37, Absatz 2, der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen, sowie jene nach Absatz eins, erforderlichen, auch selbst nach einem der in Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Verfahren vornehmen. Übermittelt die zuständige Behörde im Herkunftmitgliedstaat der FMA bei einer Prüfung gemäß Artikel 52, der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 37, Absatz 2, der Richtlinie 2005/60/EG erlangte Informationen und Erkenntnisse, berücksichtigt dies die FMA bei der Festlegung ihres aufsichtlichen Prüfungsprogramms (Paragraph 69, Absatz 2,) und berücksichtigt dabei auch das Ziel der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems im Herkunftmitgliedstaat.
  7. Absatz 6Die FMA ist nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates befugt, die in Österreich durch Zweigstellen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübten Tätigkeiten der Kreditinstitute zu überprüfen, sofern dies für die Stabilität des österreichischen Finanzsystems zweckdienlich ist. Nach der Prüfung hat die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Kreditinstitutes oder die Bewertung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems wesentlich sind, zu übermitteln.
  8. Absatz 7Die FMA hat den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates sämtliche verfügbaren Angaben über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Kreditinstitutes, welche die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, die Aufsicht und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen betreffen sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung, interne Revision und auf andere Faktoren, die sich auf das von Kreditinstituten ausgehenden systemischen Risiko auswirken könnte, zu erleichtern, zu übermitteln.
  9. Absatz 8Die FMA kann bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates erfragen, wie die von ihr bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden und welche Maßnahmen auf Basis der bereitgestellten Angaben bereits ergriffen wurden, wobei sie auch ergänzende Erläuterungen verlangen kann. Kommt die FMA auch nach Erhalt ergänzender Erläuterungen zu dem Schluss, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen haben, so kann sie nach Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und der EBA selbst geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und so die Interessen der Einleger oder Anleger zu schützen sowie die Stabilität des österreichischen Finanzsystems zu gewährleisten.