Absatz eins,Zur Überwachung der Einhaltung der im 2. Abschnitt definierten Standards sind folgende Kennzahlen von Verteilernetzbetreibern sowie, sofern anwendbar, von Fernleitungsnetzbetreibern zu erheben, jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr an die Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Internetpräsenz des Netzbetreibers, von jedem Netzbetreiber individuell zu veröffentlichen.
- Ziffer einsAnteil (in %) der Nichteinhaltung der in Paragraph 4 bis Paragraph 13, genannten Standards sowie Angabe von Gründen;
- Ziffer 2Anzahl der vollständigen Anträge auf Netzzutritt unter Angabe der Bearbeitungsdauer getrennt nach Netzebenen sowie, sofern zugeordnet, Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012;
- Ziffer 3Anzahl der Anträge auf Netzzugang unter Angabe der Bearbeitungsdauer getrennt nach Netzebenen und, sofern zugeordnet, Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012, sowie Art des Anschlusses (aktiv, inaktiv, neu);
- Ziffer 4Anzahl der Anfragen für Kostenvoranschläge gemäß Paragraph 4, Absatz eins, unter Angabe der Bearbeitungsdauer aufgeschlüsselt nach Netzebenen sowie, sofern zugeordnet, Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 und Art des Kostenvoranschlags (pauschaliert, kostenorientiert);
- Ziffer 5Anzahl der durchgeführten Netzrechnungskorrekturen mit Bearbeitungsdauer aufgeschlüsselt nach Gründen;
- Ziffer 6Anteil (in %) der korrigierten Rechnungen bezogen auf die Gesamtzahl der gelegten Rechnungen;
- Ziffer 7Für jede Versorgungsunterbrechung und Einschränkung der Einspeisemöglichkeit: Dauer in Minuten, Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und Anteil dieser an der Gesamtzahl der Netzbenutzer getrennt nach Netzebenen, geplantem/ungeplantem Ereignis, Ursache;
- Ziffer 8Anzahl und Gesamtdauer der Versorgungsunterbrechungen und Einschränkungen der Einspeisemöglichkeit, getrennt nach geplanten und ungeplanten Ereignissen und Netzebenen.