Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 161

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

römisch zwei. Abschnitt

Verfahren vor der Notariatskammer

Paragraph 161,

  1. Absatz eins,Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten erhobene Beschuldigung einer Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten ohne Verzug bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Die Notariatskammer hat Beschluß zu fassen, ob ein Verfahren eingeleitet wird.
  3. Absatz 3,Faßt die Notariatskammer einen Einleitungsbeschluß, so hat sie aus der Notarengruppe einen Untersuchungskommissär zu bestellen. Ein Notar, bei dem ein im Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannter Grund vorliegt, darf nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
  4. Absatz 4,In einfachen Fällen kann sie ohne Bestellung eines Untersuchungskommissärs sogleich eine mündliche Verhandlung anberaumen oder eine Strafverfügung (Paragraph 166,) erlassen.

Anmerkung

ÜR: Artikel 11, Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,; Artikel 17, Paragraphen 3, 4 und 6, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40156023