Absatz eins,Gegen den Beschluss der Notariatskammer, der einen Schuldspruch enthält, steht dem Beschuldigten das bei der Notariatskammer einzubringende Rechtsmittel der Berufung an das Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare zu. Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht als Disziplinargericht sind die Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass gegen die Entscheidung über die Berufung oder eine Beschwerde nach Absatz 3, kein weiterer Rechtszug mehr offensteht.