Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 164

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 164,

  1. Absatz eins,Von der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied, bei dem ein in Paragraph 127, Absatz 3, genannter Grund vorliegt,
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied, das als Zeuge vernommen werden soll, es sei denn, dass es sich um Wahrnehmungen anlässlich seiner Tätigkeit als Mitglied der Notariatskammer oder des Ständigen Ausschusses handelt,
    3. Ziffer 3
      der Untersuchungskommissär hinsichtlich der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer und
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013,)
  2. Absatz 2,Sind Gründe vorhanden, die geeignet sind, die Unbefangenheit des Untersuchungskommissärsoder eines Mitglieds der Notariatskammer in Zweifel zu ziehen, so kann der Beschuldigte einen Ablehnungsantrag stellen. Der Beschuldigte hat darüber hinaus das Recht, von den Mitgliedern der Notariatskammer eines auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  3. Absatz 3,Über das Vorliegen von Befangenheitsgründen nach Absatz 2, entscheidet die Notariatskammer.
  4. Absatz 4,Ist Gegenstand einer dem Beschuldigten zur Last gelegten Standespflichtverletzung ein von diesem gegen die Notariatskammer erhobener Vorwurf, so hat der Ständige Ausschuß auf Antrag des Beschuldigten oder der Notariatskammer die Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen. Ist eine Notariatskammer infolge Ausschließung oder Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so hat der Ständige Ausschuß von Amts wegen die Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen.

Anmerkung

ÜR: Artikel 11, Paragraphen 10 und 15, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,; Artikel 17, Paragraphen 3, 4 und 6, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40156016