Absatz eins,Von der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer sind ausgeschlossen:
- Ziffer einsein Mitglied, bei dem ein in Paragraph 127, Absatz 3, genannter Grund vorliegt,
- Ziffer 2ein Mitglied, das als Zeuge vernommen werden soll, es sei denn, dass es sich um Wahrnehmungen anlässlich seiner Tätigkeit als Mitglied der Notariatskammer oder des Ständigen Ausschusses handelt,
- Ziffer 3der Untersuchungskommissär hinsichtlich der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer und
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013,)