Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen.
  2. Absatz 2,Zum Wirkungskreise jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums gehören:
    1. Ziffer eins
      die Wahl der jeder Gruppe angehörenden Mitglieder der Notariatskammer und je eines Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters; bei Notariatskollegien mit mehr als 100 Mitgliedern aus der Gruppe der Notare sind statt eines Rechnungsprüfers zwei Rechnungsprüfer aus der Gruppe der Notare zu wählen;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von Berichten über den Zustand der Rechtspflege, von Anträgen zur Abstellung von Mängeln und von Gesetzesvorschlägen;
    3. Ziffer 3
      die Erstattung von Anträgen und Gutachten über die Vereinigung oder Trennung von Notariatskollegien und von Vorschlägen über die Organisation des Notariats überhaupt;
    4. Ziffer 4
      die Abschließung von Kollektivverträgen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsabschlusses erfolgt durch die Rechnungsprüfer. Paragraph 141 g, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Beschlußfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegen:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben der Kammer;
    2. Ziffer 2
      die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder an die Notariatskammer (Kammerbeiträge), wobei die gemeinsame Versammlung beider Gruppen beschließen kann, dass die Beiträge der Notariatskandidaten jeweils von den Notaren zu entrichten sind, bei denen sie eingetragen sind; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (Paragraph 125 a,) zu erlassen;
    3. Ziffer 3
      die Prüfung und Genehmigung der Kammerrechnung;
    4. Ziffer 4
      die Widmung eines Teiles der Kammerbeiträge für Wohlfahrtszwecke des Standes und seiner Angestellten und die Schaffung und Regelung der solchen Zwecken dienenden Einrichtungen;
    5. Ziffer 5
      die Wahl und Abberufung des Präsidenten der Notariatskammer;
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013,)
    1. Ziffer 7
      die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, einschließlich der Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (Paragraph 125 a,) zu erlassen.
  5. Absatz 5,Zur Beschlußfassung über die in Absatz 2, Ziffer 2 und 3, bezeichneten Gegenstände kann eine gemeinsame Versammlung beider Gruppen einberufen werden, wenn deren Vorsitzende (Paragraph 126,, Absatz 1 und 2) damit einverstanden sind.
  6. Absatz 6,Geschäftsordnungen, die eine Gruppe oder die gemeinsame Versammlung für sich oder diese für die Kammer beschließt, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.

Anmerkung

ÜR: Artikel 11, Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,; Artikel 17, Paragraphen 3, 4 und 6, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Schlagworte

Buchführung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40156008