Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Neben den Befugnissen nach Paragraph eins, steht den Notaren auch das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen, Parteien außerbehördlich, vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten und – soweit nicht ausschließlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist – auch in Verfahren außer Streitsachen und Exekutionsverfahren vor Gericht zu vertreten. Der Notar ist berechtigt, Parteien im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden, Finanzstrafbehörden und vor Gerichten wegen Straftaten, bei denen dem Bezirksgericht gemäß Paragraph 30, Absatz eins, StPO das Hauptverfahren obliegt, zu verteidigen.
  2. Absatz 2,Haben am Amtssitz des Notars nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, so ist der Notar, auch wenn Anwaltspflicht besteht, berechtigt, Parteien in Zivilprozessen und in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vor den Bezirksgerichten zu vertreten, von denen er auf Grund der Verteilungsordnung nach Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, als Gerichtskommissär herangezogen wird.
  3. Absatz 3,Die Notare haben alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen und jede Mitwirkung zu verbotenen, verdächtigen oder zum Scheine vorgegebenen Geschäften zu versagen.
  4. Absatz 4,Alle Eingaben, welche die Notare verfassen, müssen von ihnen unterzeichnet sein.
  5. Absatz 4 a,Vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
  6. Absatz 4 b,Wird ein Notar als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Notar treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.
  7. Absatz 5,Auch bei Besorgung dieser Geschäfte unterstehen die Notare der Aufsicht und Disziplinargewalt der im römisch zehn. Hauptstück bezeichneten Behörden nach den dort angeführten Vorschriften.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch 31 ,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,; Artikel römisch siebzehn, Paragraph 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,; Artikel 17, Paragraphen 3, 4 und 6, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

EU: Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40156003