Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 191/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
Text
2. Teil
Berufsvergehen – Disziplinarrecht
Anwendung der Gewerbeordnung 1994 und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
§ 62.Paragraph 62,
Berufsberechtigte unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 34 den Ausübungs- und Standesregeln gemäß § 69 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Behörde. Berufsberechtigte unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung gemäß Paragraph 34, den Ausübungs- und Standesregeln gemäß Paragraph 69, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1999,, sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Behörde.