Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Widerruf der öffentlichen Bestellung

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2,Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3,Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des Paragraph 8, Ziffer eins, Litera d, abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155974