Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Verzicht

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes zu verzichten.
  2. Absatz 2,Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes ist der Behörde schriftlich zu erklären.
  3. Absatz 3,Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde zugekommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155973