Absatz eins,Berufsberechtigte natürliche Personen sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Berufsberechtigten zum Stellvertreter zu bestellen.
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
Paragraph 40
01.01.2014