Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Zweigstellen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, ihren Beruf von ihrem Berufssitz aus im gesamten Bundesgebiet auszuüben.
  2. Absatz 2,Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten
  3. Absatz 3,Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden.
  4. Absatz 4,Die Zweigstellen sind von Amtswegen in das von der Behörde zu führende Register einzutragen. Bei Schließung einer Zweigstelle ist diese aus dem Register zu streichen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155952