Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
Paragraph 29
01.01.2014
Gesellschaften, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung an die Behörde zu stellen.