Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Anspruch auf öffentliche Bestellung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Natürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.
  2. Absatz 2,Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht selbständig ausgeübt werden.
  3. Absatz 3,Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen, so hat die Behörde die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend beruflich fachlich tätig war.