Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

6. Abschnitt
Bestellungsverfahren

Antrag auf öffentliche Bestellung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Behörde einzubringen.
  2. Absatz 2,Diesem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Identitätsnachweis und
    2. Ziffer 2
      die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155941