Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Schriftlicher Prüfungsteil

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassen. Der schriftliche Prüfungsteil ist ein einheitlicher Gegenstand.
  2. Absatz 2,Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken aus nachstehenden Fachbereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Personalverrechnung,
    2. Ziffer 2
      Einnahmen- und Ausgabenrechnung und doppelte Buchführung, soweit dies für die Personalverrechnung relevant ist und
    3. Ziffer 3
      Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Verfahrensrecht, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in zwei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Der schriftliche Prüfungsteil kann teilweise oder zur Gänze unter Verwendung von informationstechnischen Werkzeugen sowie auch im Rahmen eines Multiple-Choice-Prüfungsverfahrens durchgeführt werden. Die Ermittlung des Prüfungsergebnisses kann hierbei automationsunterstützt erfolgen. Der Einsatz der Prüfungskommission im Sinne des Paragraph 351, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, ist nicht erforderlich.