Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:
- Ziffer einsder Rechtsanwälte,
- Ziffer 2der Patentanwälte,
- Ziffer 3der Notare,
- Ziffer 4der Steuerberater,
- Ziffer 5der Wirtschaftsprüfer,
- Ziffer 6der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,
- Ziffer 7der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben,
- Ziffer 8der Gewerbetreibenden,
- Ziffer 9der Ziviltechniker und
- Ziffer 10der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten.