Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Wird die Eintragung (Paragraph 5,) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen.
  2. Absatz 2,Auf das Verfahren nach Absatz eins, vor dem Obersten Gerichtshof sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Der Oberste Gerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    2. Ziffer 2
      Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.
    3. Ziffer 3
      Im Übrigen sind die Paragraphen 49 bis 52, 54, 55, 57 und 58 DSt sowie subsidiär die Vorschriften des AußStrG sinngemäß anzuwenden, soweit deren Anwendung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Eintragungsverfahrens vereinbar ist.