Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

18.06.2015

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      als Bieter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Bieters sowie als Rechtsträger, der mit dem Bieter gemeinsam vorgeht (Paragraph eins, Ziffer 6,), ebenso als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines Rechtsträgers, der gemeinsam mit dem Bieter vorgeht (Paragraph eins, Ziffer 6,), einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: Paragraph 4, Ziffer 3, zweiter Halbsatz, Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 2, sowie Absatz 3,, die letztgenannten beiden Absätze in Verbindung mit Absatz 4, erster Satz, Paragraph 7,, Paragraph 11,, Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 22 a,, Paragraph 23, Absatz 3, sowie Paragraph 30, Absatz 5,;
    2. Ziffer 2
      als Mitglied eines Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: Paragraph 4, Ziffer 3, zweiter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 12,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 27 a, Absatz 2, sowie Paragraph 30, Absatz 5,;
    3. Ziffer 3
      als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines in Paragraph 30, Absatz 4, genannten Rechtsträgers beziehungsweise als Bieter, gemeinsam mit ihm vorgehender Rechtsträger, mittelbare und unmittelbare Gesellschafter von Bieter oder börsenotierten Gesellschaften, Sachverständiger oder sonstiger Berater entgegen Paragraph 30, Absatz 4, eine Auskunft unrichtig, unvollständig, verspätet oder gar nicht erteilt oder eine Unterlage unvollständig, verspätet oder gar nicht vorlegt;
    4. Ziffer 4
      eine Auskunft nach Paragraph 28, Absatz 3, vorsätzlich unrichtig erteilt;
    5. Ziffer 5
      als Beteiligter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Beteiligten, als mit diesem gemeinsam vorgehender Rechtsträger (Paragraph eins, Ziffer 6,) oder als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines solchen Rechtsträgers die Verpflichtung zur Anzeige an die Übernahmekommission nach Paragraph 22 b, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 26 a, Absatz eins, verletzt;
    6. Ziffer 6
      als Beteiligter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Beteiligten, als mit diesem gemeinsam vorgehender Rechtsträger (Paragraph eins, Ziffer 6,) oder als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines solchen Rechtsträgers Stimmrechte entgegen den Vorschriften des Paragraph 22 b, Absatz 2, oder Paragraph 26 a, Absatz 2, ausübt oder einen anderen dazu veranlasst.
  2. Absatz 2,Die Tat ist mit einer Geldstrafe von 5 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Für das Strafverfahren ist in erster Instanz die Übernahmekommission zuständig, über Beschwerden entscheidet abweichend von Paragraph 30 a, das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Absatz 4,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.