Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a,

Inkrafttretensdatum

25.10.2013

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Dokumentation

Paragraph 11 a,

  1. Absatz einsAngehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Auf Verlangen ist
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Patienten(-innen) oder Klienten(-innen),
    2. Ziffer 2
      deren gesetzlichen Vertretern(-innen) oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die von den betroffenen Patienten(-innen) oder Klienten(-innen) bevollmächtigt wurden,
    Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Bei freiberuflicher Berufsausübung sowie nach deren Beendigung sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Sofern Patienten oder Klienten durch eine andere zur freiberuflichen Ausübung eines entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigte Person weiterbetreut werden, kann die Dokumentation mit Zustimmung des Patienten oder Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern durch diese weitergeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40155786