Absatz eins,Für die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 3 brauchen natürliche oder juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, sofern diese im Rahmen der in Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2004/39/EG angeführten Schranken erfolgt, für die Erlangung der Konzession die in Absatz 2, genannten Voraussetzungen solange nicht erfüllen, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens aus Wertpapierdienstleistungen 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Solche Unternehmen dürfen sich nicht als Wertpapierfirmen bezeichnen. Sie sind ausschließlich zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland berechtigt.