Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wertpapierfirmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf Paragraph 4,, das BWG oder das BörseG gründet, sind keine Wertpapierfirmen.
  2. Absatz 2,Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA:
    1. Ziffer eins
      Die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;
    2. Ziffer 2
      die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
    3. Ziffer 3
      Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
    4. Ziffer 4
      der Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF).
  3. Absatz 3,Österreichische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind auch zur Wertpapier- und Finanzanalyse und sonstigen allgemeinen Empfehlungen zu Geschäften mit Finanzinstrumenten berechtigt.
  4. Absatz 4,Die Berechtigung zur Erbringung anderer als der in Absatz 2 und 3 genannten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz im Inland richtet sich nach dem BWG.
  5. Absatz 5,Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
    1. Ziffer eins
      Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden soll;
    2. Ziffer 2
      das Anfangskapital mindestens die in Absatz 6, genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;
    3. Ziffer 3
      die Geschäftsleiter gemäß Paragraph 10, auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;
    4. Ziffer 4
      das Unternehmen keine Dienstleistungen erbringt, die das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, so dass das Unternehmen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann;
    5. Ziffer 5
      für den Betrieb eines MTF die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Regeln und Verfahren den Anforderungen des Paragraph 67, entsprechen;
    6. Ziffer 6
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 a, 6, 7, 9 und 10 bis 14 BWG vorliegen.
    Bei einem Kreditinstitut ist für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines MTF Ziffer 4, nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst lediglich die in Artikel 26, Absatz eins, Litera a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:
    1. Ziffer eins
      50 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich
      1. Litera a
        die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente oder
      2. Litera b
        die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, oder
      3. Litera c
        beide Geschäfte gemäß Litera a und b umfasst;
    2. Ziffer 2
      125 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand die Portfolioverwaltung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, umfasst;
    3. Ziffer 3
      730 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines MTF umfasst.
  7. Absatz 7,Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen auf die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, gesondert abzusprechen.
  8. Absatz 8,Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte gemäß Absatz 2, lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist Paragraph 4, Absatz 3 und 5 BWG anzuwenden.
  9. Absatz 9,Vor Erteilung einer Konzession ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.
  10. Absatz 10,Der Vertrieb von Anteilen an AIF im Rahmen einer Berechtigung gemäß Absatz 2, ist nur zulässig, wenn die Anteile gemäß AIFMG vertrieben werden dürfen.

Anmerkung

1. EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Schlagworte

Wertpapieranalyse

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40155761