Kurztitel

Stabilitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Text

Bemessungsgrundlage der Abgabe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (Absatz 2,) des Kreditinstitutes, vermindert um die in Absatz 2, genannten Beträge. Für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endet. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (Paragraph 74, BWG) ermittelt wird, und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des Paragraph 43, ff BWG und der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß Paragraph 74, BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:
    1. Ziffer eins
      gesicherte Einlagen gemäß Paragraph 93, BWG;
    2. Ziffer 2
      gezeichnetes Kapital und Rücklagen;
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, tritt mit 31.12.2014 außer Kraft, vergleiche Paragraph 9, Absatz 2,)
    4. Ziffer 3 a
      Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß Paragraph 27 a, BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß Paragraph 27 a, BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG) unterliegt;
    5. Ziffer 4
      Verbindlichkeiten und andere Passivposten von Kreditinstituten, die der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107, ff AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan vorzulegen haben, sofern das Kreditinstitut abgewickelt wird und kein Neugeschäft abgeschlossen werden darf; dies umfasst auch Verbindlichkeiten von Kreditinstituten aus Anleiheemissionen, deren Gegenwert solchen Kreditinstituten zur Verfügung gestellt wurde und diese Transaktion Teil des Restrukturierungsplanes ist;
    6. Ziffer 5
      Verbindlichkeiten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, (AFFG), Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1981,, übernommen hat sowie Verbindlichkeiten aus Guthaben des Bundes auf dem gemäß Paragraph 7, Ausfuhrförderungsgesetz, (AusFG), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, eingerichteten Konto;
    7. Ziffer 6
      Verbindlichkeiten auf Grund von Treuhandgeschäften, für die das Kreditinstitut lediglich das Gestionsrisiko trägt, soweit sie in der Bilanzsumme enthalten sind.
  3. Absatz 3,Bei ab dem Jahr 2010 neu gegründeten Kreditinstituten, die nicht unter Absatz 5, fallen, ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Kommen in einem Kalenderjahr mehrere Bilanzsummen des Jahresabschlusses als Bemessungsgrundlage in Betracht, dann ist jener Jahresabschluss maßgebend, der für das zuletzt im Kalenderjahr endende Geschäftsjahr aufgestellt wird. Endet in einem Kalenderjahr kein Geschäftsjahr, dann ist die Bilanzsumme der Eröffnungsbilanz maßgebend. Bei einem Rumpfgeschäftsjahr ist Absatz eins, letzter Satz entsprechend der Anzahl der vorhandenen Kalendervierteljahre sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Ist im Zeitraum zwischen dem nach Absatz eins, maßgeblichen Bilanzstichtag und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, auf ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, übergegangen, erfolgt eine Erfassung dieses Vermögens beim Rechtsnachfolger. Beim Rechtsvorgänger ist dieses Vermögen zum Abzug zu bringen.
  6. Absatz 6,Für Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG), die in Österreich im Wege einer Zweigstelle tätig sind, ist eine fiktive Bilanzsumme des dieser Zweigstelle zuzurechnenden Geschäftsvolumens nach den Bestimmungen des Absatz eins bis 5 zu errechnen und bildet diese die Bemessungsgrundlage.