Absatz eins,Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
- Ziffer einsder Hauptwohnsitz,
- Ziffer 2dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
- Ziffer 3dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
- Ziffer 4dann der in Aussicht genommene Dienstort und
- Ziffer 5schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit
gelegen ist, zu beantragen.