Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Begriff

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung erteilten Konzession Kreditinstitute. Sparkassen sind Unternehmen kraft Rechtsform gemäß Paragraph 2, des Unternehmensgesetzbuches und sind im Firmenbuch einzutragen.
  2. Absatz 2,Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie können am Gewinn oder Verlust nur über eigenmittelfähige Instrumente, die die Anforderungen von Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen und am Vermögen nur über Instrumente, die die Anforderungen an das Kernkapital gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen, teilnehmen.
  3. Absatz 3,Sparkassen Aktiengesellschaften sind Kreditinstitute, die durch Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse in eine Aktiengesellschaft entstanden sind. Für sie gelten die Paragraphen 2, 23, 24, (einschließlich der Anlage zu Paragraph 24, – Prüfungsordnung für Sparkassen), 28 und 29 mit der Maßgabe, daß sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat beziehen.

Anmerkung

EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40155712